Für die meisten Studenten ist das Studium auch die Zeit, in der sie zum ersten Mal allein und fern der eigenen Familie wohnen. Ob im Studentenwohnheim, in einer WG oder sogar in einer eigenen Wohnung: Immer muss ein Mietvertrag unterzeichnet werden. Doch diese Verträge bieten oftmals Tücken, welche den arglosen Studenten überraschen können. Damit Ihnen dies nicht passiert, zeigen wir Ihnen umfassend, worauf Sie bei einem Mietvertrag achten müssen und welche Stolperfallen sich aus den verschiedenen Verträgen ergeben können.
Das Studentenwohnheim: Der einfache Mietvertrag
Viele Studenten wohnen in Studentenwohnheimen. Diese bieten nicht nur ein hervorragendes Preis-Leistungs-Verhältnis, sondern in der Regel auch einen Wohnraum in direkter Nähe der Universität. Dennoch gibt es auch bei diesen Wohnheimen Tücken, an die Sie bei der Unterzeichnung des Mietvertrages denken sollten. Vor allem die Kündigungsfrist kann hier schnell zu einem echten Ärgernis werden. In der Regel wird der Mietvertrag über die Dauer der Regelstudienzeit abgeschlossen. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist bei den meisten Wohnheimen kein Problem und auch im Mietvertrag geregelt.
Allerdings können Sie einen Wohnplatz in einem Studentenwohnheim nicht einfach so kündigen. Die Kündigung muss in der Regel zum Ende eines Semesters erfolgen. Und dann auch mit einer im Mietvertrag festgehaltenen Kündigungsfrist. Sollten Sie also während des Semesters mit einer Partnerin oder einem Partner in eine eigene Wohnung ziehen wollen, kann es passieren, dass Sie die Kosten für den Wohnheimplatz dennoch bezahlen müssen. Klären Sie solche Punkte am besten noch vor der Unterschrift des Mietvertrages, sodass Sie im Fall der Fälle nicht gänzlich unvorbereitet sind. So lassen viele Wohnheime es nicht zu, dass Sie einen eigenen Nachmieter suchen, da die Wohnheimplätze anhand der vorhandenen Wartelisten vergeben werden.
Wohnen in einer WG: Darauf sollten Sie achten
Das Wohnen in einer WG kann sich in vielen Fällen kompliziert gestalten. Vor allem das Mietrecht macht diese Möglichkeit ein wenig komplizierter. Grundsätzlich sind zwei verschiedene Modelle denkbar.
Zum einen ein gemeinsamer Vertrag aller WG-Bewohner mit dem Vermieter. In diesem Fall sind alle Bewohner der WG gleichermaßen haftbar und gleichberechtigt. Zieht ein Mieter allerdings aus, ist er immer noch Teil des Mietvertrages. Dieser kann nur gemeinsam aufgelöst werden. Zieht ein Mitbewohner aus und kann keinen Nachmieter finden, so müssen im schlimmsten Fall alle anderen Mieter für das leere Zimmer aufkommen. Wollen sie dies nicht, kann verlangt werden, dass alle Bewohner der Wohngemeinschaft den Mietvertrag kündigen.
Alternativ dazu gibt es die Möglichkeit, dass ein Mieter als Hauptmieter gegenüber dem Vermieter auftritt. Alle anderen Bewohner der WG gelten als Untermieter des Hauptmieters. Dieser ist somit der alleinige Ansprechpartner des Vermieters, muss allerdings auch für alle Zahlungen geradestehen. Dies ist zum einen für den Hauptmieter problematisch, kann aber auch für die Untermieter zu einem Problem werden.
Der eigene Mietvertrag in einer WG
Eine dritte Möglichkeit für ein Mietverhältnis in einer WG ist ein eigener Mietvertrag mit jedem Bewohner für sich. Dies ist für den Vermieter ein wenig aufwändiger, da er mit jedem einzelnen WG-Bewohner einen eigenen Mietvertrag aufsetzen und die Nebenkosten ebenso einzeln abrechnen muss. Der große Vorteil liegt allerdings darin, dass Sie bei einem solchen Mietvertrag nicht für Schäden der anderen Mitbewohner in die Pflicht genommen werden können. Darüber hinaus müssen Sie sich nicht um Nachmieter oder ähnliches kümmern, sondern können unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen jederzeit Ihren Mietvertrag eigenständig kündigen.
Der große Nachteil bei dieser Form des Mietvertrages liegt allerdings in den geringen Einflussmöglichkeiten auf die Mitbewohner. Der Vermieter bestimmt, wer ein WG-Zimmer erhält. Für eine funktionelle Unterkunft kein Problem, wenn Sie aber nach einer eher familiären WG-Atmosphäre suchen, ist eine solche Lösung in den meisten Fällen die falsche Entscheidung.
Der Untermietvertrag – verschiedene Besonderheiten
Sie sollten auch als Untermieter immer auf einen schriftlichen Mietvertrag bestehen. Verträge per Handschlag sind zwar ebenso gültig, doch eine echte Rechtssicherheit bieten diese nicht. Im Untermietvertrag sollten sowohl die vereinbarten Zahlungsmodalitäten als auch die entsprechenden Kündigungsfristen vermerkt werden. Allerdings – und das ist ein großer Fallstrick – kann Ihnen der Hauptmieter auch ohne die Nennung konkreter Gründe kündigen. Allerdings verlängert sich die Kündigungsfrist somit auf volle sechs Monate, in denen Sie eine neue Bleibe suchen können.
Ein weiteres Problem: Kommt es zu einer Räumungsklage gegen den Hauptmieter, sind Sie als Untermieter ebenfalls davon betroffen. Dies kann schnell zu ernsten Problemen führen, wenn die Wohnung geräumt werden soll, ohne dass Ihr Hauptmieter Sie davon in Kenntnis gesetzt hat.
Der eigene Mietvertrag: Vieles ist zu beachten
Wenn Sie sich für eine eigene Wohnung entschließen, so müssen Sie bei der Unterschrift des Mietvertrages einiges beachten. So sollten Sie den Vertrag vor allem nicht vorschnell unterschreiben, sondern die Wohnung gemeinsam mit dem Vermieter in aller Ruhe besichtigen. Nehmen Sie im Idealfall einen erfahrenen Verwandten oder Freund mit: Vier Augen sehen mehr als zwei.
Lassen Sie alle Schäden an der Wohnung vom Vermieter dokumentieren und schriftlich bestätigen. Achten Sie darüber hinaus darauf, welche Kaution im Mietvertrag festgehalten ist. Diese muss von Ihnen zu Beginn des Mietvertrages überwiesen werden. Allerdings dürfen Sie die Kaution auf drei Teile aufteilen und jeweils mit der Überweisung der Miete an den Vermieter überweisen. Dies ist rechtens und kann nicht von anderen Modalitäten im Mietvertrag ausgehebelt werden. So können Sie die Kosten für die Kaution ein wenig einfacher stemmen.
Das Auslandssemester: Was passiert mit meiner Wohngelegenheit?
Viele Studenten legen ein Auslandssemester ein, um entweder die Welt kennenzulernen oder ihre Studien zu vertiefen. Wenn Sie ebenfalls ein Auslandssemester planen, sollten Sie allerdings einige Details bedenken. Wenn Sie in einem Studentenwohnheim wohnen, müssen Sie ein Auslandssemester melden und für diese Zeit Ihr Zimmer räumen. Eine Untervermietung ist nicht möglich und wird von den meisten Trägern im Mietvertrag ausdrücklich untersagt.Allerdings müssen Sie nicht befürchten, dass Sie nach dem Auslandssemester ohne Wohnraum dastehen. Sie bekommen im Wohnheim ein neues Zimmer mit einem neuen Mietvertrag zugewiesen. Bei diesem werden Ihre bisherigen Zeiten im Wohnheim allerdings auf die Mietdauer angerechnet.
In WGs und eigenen Wohnungen hängt es oftmals vom Mietvertrag ab, was Sie mit dem Wohnraum während Ihres Auslandssemesters machen. Im Regelfall können Sie Ihr Zimmer oder Ihre Wohnung für diese Zeit untervermieten, um die Kosten zu decken. Vor allem in einer WG ist es allerdings die Regel, dass die Mitbewohner ebenfalls über den zeitweiligen Nachmieter entscheiden können. Schließlich sollte dieser zur Wohngemeinschaft passen.